Pro Atari Computer Club eV

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Vereinssatzung

des Pro Atari Computer Club eV

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Pro Atari Computer Club (PAC) eV."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Biblis. Er wird in das Vereinsregister am AG Lampertheim eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

1. Der Zweck des Vereins ist die Volks- und Berufsbildung.
2. Zusätzlich hat der Verein die Aufgabe, zur Erhaltung des TOS-Betriebs-systems und hierfür verwendbarer Computer beizutragen und somit deren< Fortbestand zu sichern.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Zusammenarbeit mit Schulen, Lehranstalten und sozialen Organisationen, in deren Räumen Kurse angeboten werden, die Kenntnisse in der Programmierung sowie in der Computertechnik (Informatik) vermitteln; hierzu kann der Vorstand beschließen, daß zum Besuch der Kurse eine Gebühr erhoben wird; diese Gebühr dient nur zum Vergüten des/der Kursleiter und zur Deckung der durch den Kurs entstandenen Kosten. Für sozial schwache Personen wie Arbeitslose, Behinderte, Schüler usw. werden unentgeltliche Kurse angeboten,
b) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, kirchlichen oder gemeinnützigen Organisationen,
c) die Verbreitung von Informationen, Hilfen und Problemlösungen zu den Themen Informatik, Programmierung, Hardware, Software und speziell zum TOS-Betriebssystem. Dabei spielt die verwendete Plattformen wie z.B. ATARI, MAC oder PC keine Rolle,
d) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Organisationen oder Institutionen, die ebenfalls das TOS-Betriebssystem oder kompatible benutzen.

§ 3 Voraussetzung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke entsprechend § 21 BGB.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch neutral und ungebunden.
5. Der Verein kann Mitglied in übergeordneten Dachorganisationen auf Landes- und Bundesebene sein.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein ist für jedermann offen. Die Mitgliedschaft ist von einem Mindestalter von 13 Jahren, das der Antragsteller im Jahre des Eintritts erreichen muß, abhängig. über Ausnahmefälle beschließt der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
2. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) beitragermäßigten Mitgliedern,
c) fordernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern.
3. Mitglieder Können grundsätzlich nur natürliche Personen sein, bei fordernden Mitglieder sind Ausnahmen zulässig.
4. Ordentliche Mitglieder, beitragermäßigte Mitglieder und fordernde Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft nach erfolgter schriftlicher Beitrittserklärung durch Zustimmung des Vorstandes. Sie beginnt mit dem Tage, an dem der Mitgliedsbeitrag anteilig für die Restmonate des Beitrittsjahres gezahlt wird.
5. Der Vorstand hat das Recht, den Beitritt innerhalb eines Monats schriftlich abzulehnen, in diesem Falle steht dem Antragsteller der Einspruch bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Dieser obliegt dann die endgültige Entscheidung.
7. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder, beitragsermäßigte Mitglieder sowie fordernde Mitglieder, sofern es sich hierbei um natürliche Personen handelt, sind berechtigt,
a) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und, sofern sie das 18.Lebensjahr vollendet haben, dort abzustimmen bzw. Anträge zu stellen,
b) Veröffentlichungen des Vereins zu beziehen,
c) an Veranstaltungen teilzunehmen,
d) Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitgliedschaft verpflichtet
a) zur Beachtung der Satzung und der Beschlüsse,
b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
c) zur Beachtung der gegebenen gesetzlichen Bestimmungen,
d) zur Beachtung der jeweiligen Regeln bei der Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins.
3. Ferner sind ordentliche, beitragsermäßigte und fordernde Mitglieder dazu verpflichtet, regelmäßige und außerordentliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Fordernde Mitglieder zahlen einen angemessenen Beitrag.
4. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand Beitragsfreiheit beschließen. Niemand soll aus finanziellen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen sein.
5. Ehrenmitgliedern stehen den ordentlichen Mitglieder gleich, jedoch sind sie von jeglichen Zahlungen befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die am Ende des Kalenderjahres wirksam wird, wobei eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten einzuhalten ist,
c) durch Ausschluß.
2. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn der Betroffene den Zielen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Verein zu schädigen oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Hierzu zählt auch, wenn das Mitglied zwei Monate mit dem Jahres- bzw. Restjahresbetrag im Rückstand ist.
3. über den Ausschluß entscheidet nach Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Legt der Betroffene Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
4. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 4 Wochen hiergegen Beschwerde einlegen. Das betroffene Mitglied ist davon unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Der Ausschluß ist nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist oder mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung wirksam. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen oder noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt oder Ausschluß oder Tod eines Mitglieds nicht berührt. Von diesen Verbindlichkeiten kann der Vorstand jedoch absehen, wenn diese gering sind oder eine unzumutbare Belastung darstellen.

§ 7 Datenschutz

1. Mit dem Stellen des Antrags auf Mitgliedschaft erklärt sich das Mitglied bereit, daß die Daten zu seiner Person für Vereinszwecke gespeichert und innerhalb des Vereins an alle fordernde Mitglieder, die diese Daten zur Ausübung ihrer Vereinsaufgaben benötigen, weitergegeben werden dürfen.
2. Persönliche Daten der Mitglieder dürfen nicht außerhalb des Vereins an Dritte weitergegeben werden, außer es liegt eine schriftliche Genehmigung des Mitglieds vor. Alle fordernden Mitglieder, die persönliche Daten für Vereinsaufgaben der Mitglieder in ihren Besitz haben, dürfen diese Daten in keiner Weise benutzen, die nicht den Zielen und Zwecken des Vereins entspricht. Bei Mißbrauch von persönlichen Daten durch ein oder mehrere fordernde Mitglieder sind diese mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand auszuschließen. Dies gilt ebenfalls für Mitglieder des Vorstandes.
3. Fordernde Mitglieder, die Aufgaben im Verein übernommen haben, erklären sich bereit, daß ihre persönlichen Daten allen Mitgliedern des Vereins, natürlichen Personen sowie Institutionen, die durch ihr Handeln und Arbeiten dem Verein beim Erreichen der satzungsgemäßen Ziele und Zwecken behilflich sind, zugänglich gemacht werden.
4. Persönliche Daten der Mitglieder nach § 4 dürfen bei Austritt oder Ausschluß des Mitglieds frühestens nach Ablauf von 4 Wochen Widerspruchfrist) gelöscht werden. In dieser Zeit dürfen die Daten weiterhin durch den Verein wie in § 7 Ziffern 1 und 3 verwendet werden. Nach Ablauf der 4 Wochen werden die Daten aus der Vereinsdatenbank gelöscht. Danach dürfen die Daten nicht mehr verwendet werden, auch nicht zu Vereinszwecken. Bestehende oder in Vorbereitung befindliche Publikationen des Vereins, die persönliche Daten eines fordernden Mitglied enthalten, das durch Austritt, Tod oder Ausschluß den Verein verläßt, dürfen auch weiterhin und über die Frist von 4 Wochen hinaus benutzt werden. Erst wenn nach Ablauf der 4 Wochen neue Publikationen bearbeitet und in Umlauf gebracht werden, dürfen diese die persönlichen Daten eines ehemaligen Mitglieds nach § 4 nicht mehr enthalten.
5. Ein Mitglied kann seine persönlichen Daten auch allen Mitgliedern in der dafür vorgesehenen freien Mitgliederliste zur Verfügung stellen. Dies kann gleich bei der Antragstellung auf dem Antrag erklärt werden. Das Mitglied stimmt dabei zu, daß sein Name und Vorname, die Straße, der Wohnort sowie die zusätzlich gemachten Angaben in der freien Mitgliederliste veröffentlicht werden. Die Bestätigung erfolgt durch die eigenhändige Unterschrift. Auch Vereinsmitglieder nach § 4, die schon länger dem Verein angehören, Können ihre Daten für die freie Mitgliederliste nachträglich freigeben. Das Löschen der Daten aus dieser Liste erfolgt bei Austritt, Tod oder Ausschluß wie unter § 7 Ziffer 4 oder auf schriftlichen Wunsch des betreffenden Mitglieds zum nächsten Update >dieser Liste. Auch Können auf Wunsch des Mitgliedes die Daten geändert werden, hierfür müssen die Änderungen schriftlich an den Vorstand bzw. den Sachbearbeiter der Liste gerichtet werden.
6. Alle Mitglieder nach § 4 dürfen die freie Mitgliederliste oder auch nur Auszüge daraus nicht an vereinsfremde Dritte weitergeben. Die Daten dürfen nur durch Vereinsmitglieder zu persönlichen Zwecken genutzt werden. Jede kommerzielle Nutzung der Daten ist verboten. Bei Austritt oder Ausschluß aus dem Verein darf das Mitglied die Daten der freien Mitgliederliste in keiner Weise mehr, auch nicht zu persönlichen Zwecken, verwenden.

§ 8 Vereinsfinanzen

1. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres findet eine Kassenprüfung statt.
2. Zur Kassenprüfung wählt die Mitgliederversammlung alljährlich 2 Kassenprüfer aus ihrer Mitte, die die Kassenführung des vergangenen Jahres Überprüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung ein Bericht zu erstellen.
3. Der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr wird vom Kassierer aufgestellt und vom Vorstand beschlossen. Die Vorstandsmitglieder Können den Verein nur auf Grund des Haushaltes belasten oder binden. Jeder Nachtragshaushalt ist vom Vorstand zu beschließen.
4. Der Verein deckt seine Finanzen aus den Beiträgen der Mitglieder und aus freiwilligen Spenden.

§ 9 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dessen Stellvertreter (zweiter Vorsitzender),
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
3. Der erweiterte Vorstand. Jener besteht aus
a) dem Chefredakteur,
b) dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
d) dem Referent für Jugendarbeit.
Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres hat die Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch briefliche Mitteilung mit Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
2. Der Mitgliederversammlung unterliegt
a) die Wahl und Abberufung des Vorstand nach § 9,
b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
c) die Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
d) die Benennung von Kassenprüfern,
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f) die Änderung der Satzung nach § 13,
g) die Auflösung des Vereins nach § 14.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen sind bedeutungslos.
4. Abstimmungen und Wahlen Können in offener oder geheimer Form erfolgen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden. Ist auch er verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Antrag von mindestens vier Vorstandsmitgliedern oder mindestens 40 % der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
7. Für die Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer gewählt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Protokolle liegen zur Einsicht beim Schriftführer.
8. Die Protokolle der Vorstandssitzungen führt der Schriftführer oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstand und erweiterter Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden< alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Stichwahl. Bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter und drei weitere Mitglieder anwesend sind.
4. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt das Vorstandsmitglied bis zum Zeitpunkt der Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Nach Ablauf der Amtsperiode muß innerhalb von drei Monaten die Neuwahl bzw. Wiederwahl des Vorstandsmitglieds erfolgt sein.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
6. Der Vorstand hat vorrangig folgende Aufgaben
a) Die Leitung des Vereins und die Erledigung der laufenden Geschäfte,
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung der Finanzen nach § 8,
d) den Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse.
2. Der Vorstand kann zur Erledigung bestehender Aufgaben auch vereinsfremde Mitarbeiter berufen oder Ausschüsse einsetzen.

§ 12 Mitarbeit

1. Alle Mitarbeiter verrichten ihre Tätigkeit im Verein ehrenamtlich. Für entstehende Kosten werden sie aus der Vereinskasse entschädigt, wenn sie
a) einen Nachweis dafür erbringen Können,
b) die Kosten in der Haushaltsplanung genehmigt sind oder eine Genehmigung des Vorstandes vorliegt.
2. Kosten, die Mitarbeiter im Verein verursachen, ohne daß § 12 Absatz 1 greift, gehen zu Lasten des Mitarbeiters. Eine nachträgliche Genehmigung der Kosten kann mittels Antrag beim Vorstand erreicht werden. Werden die Kosten auch nachträglich nicht vom Vorstand genehmigt, kann der Mitarbeiter hiergegen Widerspruch einlegen, in diesem Falle entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
3. Keine Person darf durch überhöhte Entschädigung oder vereinsfremde Verwaltungsarbeiten oder Arbeiten jeglicher Art begünstigt oder benachteiligt werden.

§ 13 Satzungsänderungen

1. Alle Satzungsänderungen sind Sache der Mitgliederversammlung. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung, bei der mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Der Vorstand legt vor der Abstimmung seinen Standpunkt dar. Anschließend ist der Standpunkt des oder der Antragsteller zu hören. Ein Beschluß zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 90% der anwesenden Mitglieder.
2. Der Antrag wird nur dann zur Abstimmung zugelassen, wenn mindestens ein Vertreter der Antragsteller anwesend ist.
3. Wird der Antrag zur Auflösung nicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen, gelten die Antragsteller als ausgeschlossen.

§ 15 Schlußbestimmung

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Aids-Hilfe e.V. (Ortsverband Mannheim), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Die technischen Geräte werden dem Computer Club Elmshorn e.V.überlassen und zwar zur Ausübung ihres Satzungszweckes.
3. Die Liquidation wird durch den Vorstand bestellt.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23.11.96 in Mannheim einstimmig beschlossen.

Die Änderung der Paragraphen: § 15.2, $ 11.3, $ 12.2 und die Ergänzung der Paragraphen: § 6.2, § 9.3 erfolgte durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 04.12.1998 mit der erforderlicher Mehrheit.

Unterschriften:

1. Vorsitzender
Marco Steinhauser

2. Vorsitzender
Peer Schmidt

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