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Vereinssatzung
des Pro Atari
Computer Club eV
§ 1 Name und
Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Pro
Atari Computer Club (PAC) eV." 2. Der
Verein hat seinen Sitz in Biblis. Er wird in das Vereinsregister am
AG Lampertheim eingetragen.
§ 2 Zweck und
Ziel
1. Der Zweck des Vereins ist die Volks- und
Berufsbildung. 2. Zusätzlich hat der
Verein die Aufgabe, zur Erhaltung des TOS-Betriebs-systems und
hierfür verwendbarer Computer beizutragen und somit deren<
Fortbestand zu sichern. 3. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch a)
Zusammenarbeit mit Schulen, Lehranstalten und sozialen
Organisationen, in deren Räumen Kurse angeboten werden, die
Kenntnisse in der Programmierung sowie in der Computertechnik
(Informatik) vermitteln; hierzu kann der Vorstand beschließen,
daß zum Besuch der Kurse eine Gebühr erhoben wird; diese
Gebühr dient nur zum Vergüten des/der Kursleiter und zur
Deckung der durch den Kurs entstandenen Kosten. Für sozial
schwache Personen wie Arbeitslose, Behinderte, Schüler usw.
werden unentgeltliche Kurse angeboten, b) die
Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, kirchlichen oder
gemeinnützigen Organisationen, c) die
Verbreitung von Informationen, Hilfen und Problemlösungen zu
den Themen Informatik, Programmierung, Hardware, Software und
speziell zum TOS-Betriebssystem. Dabei spielt die verwendete
Plattformen wie z.B. ATARI, MAC oder PC keine Rolle, d) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Organisationen
oder Institutionen, die ebenfalls das TOS-Betriebssystem oder
kompatible benutzen.
§ 3
Voraussetzung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke entsprechend § 21 BGB. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. 4.
Der Verein ist politisch neutral und ungebunden. 5. Der Verein kann Mitglied in übergeordneten
Dachorganisationen auf Landes- und Bundesebene sein.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein ist für jedermann offen.
Die Mitgliedschaft ist von einem Mindestalter von 13 Jahren, das der
Antragsteller im Jahre des Eintritts erreichen muß,
abhängig. über Ausnahmefälle beschließt der
Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters. 2. Der Verein
besteht aus a) ordentlichen Mitgliedern, b) beitragermäßigten Mitgliedern, c) fordernden Mitgliedern, d) Ehrenmitgliedern. 3. Mitglieder
Können grundsätzlich nur natürliche Personen sein,
bei fordernden Mitglieder sind Ausnahmen zulässig. 4. Ordentliche Mitglieder,
beitragermäßigte Mitglieder und fordernde Mitglieder
erwerben ihre Mitgliedschaft nach erfolgter schriftlicher
Beitrittserklärung durch Zustimmung des Vorstandes. Sie beginnt
mit dem Tage, an dem der Mitgliedsbeitrag anteilig für die
Restmonate des Beitrittsjahres gezahlt wird. 5. Der Vorstand hat das Recht, den Beitritt innerhalb eines
Monats schriftlich abzulehnen, in diesem Falle steht dem
Antragsteller der Einspruch bei der ordentlichen
Mitgliederversammlung zu. Dieser obliegt dann die endgültige
Entscheidung. 7. Ehrenmitglieder werden auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder,
beitragsermäßigte Mitglieder sowie fordernde Mitglieder,
sofern es sich hierbei um natürliche Personen handelt, sind
berechtigt, a) an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen und, sofern sie das 18.Lebensjahr vollendet haben, dort
abzustimmen bzw. Anträge zu stellen, b)
Veröffentlichungen des Vereins zu beziehen, c) an Veranstaltungen teilzunehmen, d)
Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. 2. Die Mitgliedschaft verpflichtet a)
zur Beachtung der Satzung und der Beschlüsse, b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu
fördern, c) zur Beachtung der gegebenen
gesetzlichen Bestimmungen, d) zur Beachtung
der jeweiligen Regeln bei der Inanspruchnahme von Leistungen des
Vereins. 3. Ferner sind ordentliche,
beitragsermäßigte und fordernde Mitglieder dazu
verpflichtet, regelmäßige und außerordentliche
Mitgliedsbeiträge zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung
festgesetzt werden. Fordernde Mitglieder zahlen einen angemessenen
Beitrag. 4. In sozialen Härtefällen
kann der Vorstand Beitragsfreiheit beschließen. Niemand soll
aus finanziellen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen sein. 5. Ehrenmitgliedern stehen den ordentlichen
Mitglieder gleich, jedoch sind sie von jeglichen Zahlungen
befreit.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch den Tod des Mitglieds, b) durch schriftliche Austrittserklärung, die am Ende
des Kalenderjahres wirksam wird, wobei eine Kündigungsfrist von
mindestens drei Monaten einzuhalten ist, c)
durch Ausschluß. 2. Der Ausschluß
kann erfolgen, wenn der Betroffene den Zielen und Zwecken des
Vereins zuwiderhandelt oder sich einer Handlung schuldig macht, die
geeignet ist, das Ansehen des Verein zu schädigen oder aus
sonstigen wichtigen Gründen. Hierzu zählt auch, wenn das
Mitglied zwei Monate mit dem Jahres- bzw. Restjahresbetrag im
Rückstand ist. 3. über den
Ausschluß entscheidet nach Anhörung des Betroffenen der
Vorstand. Legt der Betroffene Widerspruch ein, so entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung. 4. Der
Ausgeschlossene kann innerhalb von 4 Wochen hiergegen Beschwerde
einlegen. Das betroffene Mitglied ist davon unter Bekanntgabe der
Tagesordnung zu laden. Der Ausschluß ist nach Ablauf der
vierwöchigen Beschwerdefrist oder mit Bestätigung durch
die Mitgliederversammlung wirksam. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die
bereits entstandenen oder noch entstehenden Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein werden durch den Austritt oder
Ausschluß oder Tod eines Mitglieds nicht berührt. Von
diesen Verbindlichkeiten kann der Vorstand jedoch absehen, wenn
diese gering sind oder eine unzumutbare Belastung darstellen.
§ 7
Datenschutz
1. Mit dem Stellen des Antrags auf
Mitgliedschaft erklärt sich das Mitglied bereit, daß die
Daten zu seiner Person für Vereinszwecke gespeichert und
innerhalb des Vereins an alle fordernde Mitglieder, die diese Daten
zur Ausübung ihrer Vereinsaufgaben benötigen,
weitergegeben werden dürfen. 2.
Persönliche Daten der Mitglieder dürfen nicht
außerhalb des Vereins an Dritte weitergegeben werden,
außer es liegt eine schriftliche Genehmigung des Mitglieds
vor. Alle fordernden Mitglieder, die persönliche Daten für
Vereinsaufgaben der Mitglieder in ihren Besitz haben, dürfen
diese Daten in keiner Weise benutzen, die nicht den Zielen und
Zwecken des Vereins entspricht. Bei Mißbrauch von
persönlichen Daten durch ein oder mehrere fordernde Mitglieder
sind diese mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand
auszuschließen. Dies gilt ebenfalls für Mitglieder des
Vorstandes. 3. Fordernde Mitglieder, die
Aufgaben im Verein übernommen haben, erklären sich bereit,
daß ihre persönlichen Daten allen Mitgliedern des
Vereins, natürlichen Personen sowie Institutionen, die durch
ihr Handeln und Arbeiten dem Verein beim Erreichen der
satzungsgemäßen Ziele und Zwecken behilflich sind,
zugänglich gemacht werden. 4.
Persönliche Daten der Mitglieder nach § 4 dürfen bei
Austritt oder Ausschluß des Mitglieds frühestens nach
Ablauf von 4 Wochen Widerspruchfrist) gelöscht werden. In
dieser Zeit dürfen die Daten weiterhin durch den Verein wie in
§ 7 Ziffern 1 und 3 verwendet werden. Nach Ablauf der 4 Wochen
werden die Daten aus der Vereinsdatenbank gelöscht. Danach
dürfen die Daten nicht mehr verwendet werden, auch nicht zu
Vereinszwecken. Bestehende oder in Vorbereitung befindliche
Publikationen des Vereins, die persönliche Daten eines
fordernden Mitglied enthalten, das durch Austritt, Tod oder
Ausschluß den Verein verläßt, dürfen auch
weiterhin und über die Frist von 4 Wochen hinaus benutzt
werden. Erst wenn nach Ablauf der 4 Wochen neue Publikationen
bearbeitet und in Umlauf gebracht werden, dürfen diese die
persönlichen Daten eines ehemaligen Mitglieds nach § 4
nicht mehr enthalten. 5. Ein Mitglied kann
seine persönlichen Daten auch allen Mitgliedern in der
dafür vorgesehenen freien Mitgliederliste zur Verfügung
stellen. Dies kann gleich bei der Antragstellung auf dem Antrag
erklärt werden. Das Mitglied stimmt dabei zu, daß sein
Name und Vorname, die Straße, der Wohnort sowie die
zusätzlich gemachten Angaben in der freien Mitgliederliste
veröffentlicht werden. Die Bestätigung erfolgt durch die
eigenhändige Unterschrift. Auch Vereinsmitglieder nach §
4, die schon länger dem Verein angehören, Können ihre
Daten für die freie Mitgliederliste nachträglich
freigeben. Das Löschen der Daten aus dieser Liste erfolgt bei
Austritt, Tod oder Ausschluß wie unter § 7 Ziffer 4 oder
auf schriftlichen Wunsch des betreffenden Mitglieds zum
nächsten Update >dieser Liste. Auch Können auf Wunsch
des Mitgliedes die Daten geändert werden, hierfür
müssen die Änderungen schriftlich an den Vorstand bzw. den
Sachbearbeiter der Liste gerichtet werden. 6.
Alle Mitglieder nach § 4 dürfen die freie Mitgliederliste
oder auch nur Auszüge daraus nicht an vereinsfremde Dritte
weitergeben. Die Daten dürfen nur durch Vereinsmitglieder zu
persönlichen Zwecken genutzt werden. Jede kommerzielle Nutzung
der Daten ist verboten. Bei Austritt oder Ausschluß aus dem
Verein darf das Mitglied die Daten der freien Mitgliederliste in
keiner Weise mehr, auch nicht zu persönlichen Zwecken,
verwenden.
§ 8
Vereinsfinanzen
1. Als Geschäftsjahr gilt das
Kalenderjahr. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres findet eine
Kassenprüfung statt. 2. Zur
Kassenprüfung wählt die Mitgliederversammlung
alljährlich 2 Kassenprüfer aus ihrer Mitte, die die
Kassenführung des vergangenen Jahres Überprüfen. Sie
haben der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung ein
Bericht zu erstellen. 3. Der Haushaltsplan
für das kommende Geschäftsjahr wird vom Kassierer
aufgestellt und vom Vorstand beschlossen. Die Vorstandsmitglieder
Können den Verein nur auf Grund des Haushaltes belasten oder
binden. Jeder Nachtragshaushalt ist vom Vorstand zu
beschließen. 4. Der Verein deckt seine
Finanzen aus den Beiträgen der Mitglieder und aus freiwilligen
Spenden.
§ 9 Organe des
Vereines
Die Organe des Vereines sind 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der
Vorstand. Der Vorstand des Vereins besteht aus a) dem ersten Vorsitzenden, b) dessen
Stellvertreter (zweiter Vorsitzender), c) dem
Kassierer, d) dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
vertreten. 3. Der erweiterte Vorstand. Jener
besteht aus a) dem Chefredakteur, b) dem Referent für
Öffentlichkeitsarbeit, d) dem Referent
für Jugendarbeit. Der erweiterte
Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB
§ 10 Die
Mitgliederversammlung
1. Innerhalb der ersten 6 Monate des
Geschäftsjahres hat die Mitgliederversammlung stattzufinden.
Die Einberufung erfolgt durch briefliche Mitteilung mit Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. 2. Der Mitgliederversammlung unterliegt a) die Wahl und Abberufung des Vorstand nach
§ 9, b) die Entgegennahme des Jahres-,
Kassen- und Revisionsberichtes, c) die
Erteilung der Entlastung des Vorstandes, d)
die Benennung von Kassenprüfern, e) die
Festsetzung der Mitgliederbeiträge, f)
die Änderung der Satzung nach § 13, g) die Auflösung des Vereins nach § 14. 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder
beschlußfähig und beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Stimmenthaltungen sind bedeutungslos. 4.
Abstimmungen und Wahlen Können in offener oder geheimer Form
erfolgen. 5. Die Mitgliederversammlung wird
vom ersten Vorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung vom
zweiten Vorsitzenden. Ist auch er verhindert, bestellt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
jederzeit auf Antrag von mindestens vier Vorstandsmitgliedern oder
mindestens 40 % der stimmberechtigten Mitglieder einberufen
werden. 7. Für die Mitgliederversammlung
wird ein Protokollführer gewählt. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden,
die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen ist. Die Protokolle liegen zur Einsicht beim
Schriftführer. 8. Die Protokolle der
Vorstandssitzungen führt der Schriftführer oder bei dessen
Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstand und
erweiterter Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes werden< alle vier Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt. 2.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Bei
Stimmengleichheit erfolgt die Stichwahl. Bei erneuter Gleichheit
entscheidet das Los. 3. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens der erste Vorsitzende oder
sein Stellvertreter und drei weitere Mitglieder anwesend sind. 4. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt das
Vorstandsmitglied bis zum Zeitpunkt der Neuwahl bzw. Wiederwahl im
Amt. Nach Ablauf der Amtsperiode muß innerhalb von drei
Monaten die Neuwahl bzw. Wiederwahl des Vorstandsmitglieds erfolgt
sein. 5. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Restvorstand befugt, bis zur
Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied zu bestellen. 6. Der Vorstand
hat vorrangig folgende Aufgaben a) Die
Leitung des Vereins und die Erledigung der laufenden
Geschäfte, b) die Vorbereitung der
Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung der
Finanzen nach § 8, d) den Vollzug der
von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse. 2. Der Vorstand kann zur Erledigung bestehender
Aufgaben auch vereinsfremde Mitarbeiter berufen oder Ausschüsse
einsetzen.
§ 12
Mitarbeit
1. Alle Mitarbeiter verrichten ihre
Tätigkeit im Verein ehrenamtlich. Für entstehende Kosten
werden sie aus der Vereinskasse entschädigt, wenn sie a) einen Nachweis dafür erbringen
Können, b) die Kosten in der
Haushaltsplanung genehmigt sind oder eine Genehmigung des Vorstandes
vorliegt. 2. Kosten, die Mitarbeiter im
Verein verursachen, ohne daß § 12 Absatz 1 greift, gehen
zu Lasten des Mitarbeiters. Eine nachträgliche Genehmigung der
Kosten kann mittels Antrag beim Vorstand erreicht werden. Werden die
Kosten auch nachträglich nicht vom Vorstand genehmigt, kann der
Mitarbeiter hiergegen Widerspruch einlegen, in diesem Falle
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 3. Keine Person darf durch überhöhte
Entschädigung oder vereinsfremde Verwaltungsarbeiten oder
Arbeiten jeglicher Art begünstigt oder benachteiligt
werden.
§ 13
Satzungsänderungen
1. Alle Satzungsänderungen sind Sache
der Mitgliederversammlung. Sie bedürfen der Zustimmung von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. über die Auflösung des Vereins
entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung, bei der
mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein müssen. Der Vorstand legt vor der Abstimmung seinen
Standpunkt dar. Anschließend ist der Standpunkt des oder der
Antragsteller zu hören. Ein Beschluß zur Auflösung
des Vereins bedarf der Zustimmung von 90% der anwesenden
Mitglieder. 2. Der Antrag wird nur dann zur
Abstimmung zugelassen, wenn mindestens ein Vertreter der
Antragsteller anwesend ist. 3. Wird der
Antrag zur Auflösung nicht mit der erforderlichen Mehrheit
angenommen, gelten die Antragsteller als ausgeschlossen.
§ 15
Schlußbestimmung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Deutsche Aids-Hilfe e.V.
(Ortsverband Mannheim), die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 2. Die technischen Geräte werden dem Computer Club
Elmshorn e.V.überlassen und zwar zur Ausübung ihres
Satzungszweckes. 3. Die Liquidation wird
durch den Vorstand bestellt.
Die vorstehende
Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23.11.96 in
Mannheim einstimmig beschlossen.
Die Änderung der Paragraphen: §
15.2, $ 11.3, $ 12.2 und die Ergänzung der Paragraphen: §
6.2, § 9.3 erfolgte durch Beschluß der
Mitgliederversammlung am 04.12.1998 mit der erforderlicher Mehrheit.
Unterschriften:
1. Vorsitzender
Marco
Steinhauser
2. Vorsitzender
Peer
Schmidt
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